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A2 21 23

Diverses

Wallis · 2021-12-22 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (1C_396/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vor- liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. A2 21 23 URTEIL VOM 25. MAI 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen SPITAL WALLIS, Beschwerdegegner, STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, KANTONALE BAUKOMMISSION, andere Behörde STADTGEMEINDE A _________, andere Behörde (Aufschiebende Wirkung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2021.

Sachverhalt

A. Das Spital Wallis reichte am 12. Dezember 2018 beim Kantonalen Bausekretariat ein Baugesuch für den Umbau und die Erweiterung des Spitalzentrums B _________ auf den Parzellen Nrn. xx1, xx2, xx3, xx4, xx5, xx6, xx7, xx8, xx9, xx10 und xx11, Plan Nr. xxx und xxx, im Orte genannt "C __________" in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der Gemeinde A _________ ein. Gegen das Baugesuch wurden diverse Ein- sprachen eingereicht, unter andrem von X _________. Am 22. Dezember 2020 erteilte die Kantonale Baukommission (KBK) die Baubewilligung mit verschiedenen Bedingun- gen und Auflagen und wies die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde X _________ reichte dagegen beim Staatsrat am 31. Dezember 2020 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und am 25. Januar 2021 eine Beschwerde ein. Der Staatsrat wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am

17. März 2021 ab. B. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob X _________ (Beschwerdeführer) am

30. März 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrats ist aufzuheben.

2. Die Gesuchstellerin ist anzuweisen, die fehlerhaften Planunterlagen dem Beschwerdeführer zuzu- stellen, damit die Einsprache ergänzt und angepasst werden kann. Im Weiteren ist der USG und LSV nachzuleben und die Vorsorgemassnahmen aufzuzeigen.

3. Im Rahmen einer Einigung ist die Gesuchstellerin anzuweisen, eine gütliche Regelung vor Baube- ginn zu suchen.

4. Die aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. Die Baubewilligung ist ohne Kostenfolge zu sistieren.

5. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschwerdegegners und zugunsten des Beschwerde- führers ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei knapp begründet. Dem Argument, dass jede weitere Ver- zögerung ein patienten-, angehörigen- und mitarbeiterorientiertes Arbeiten verunmögli- che und die Patientensicherheit und Gesundheitsversorgung der B _________er Bevöl- kerung gefährde, sei Folgendes entgegenzuhalten: Das Baugesuch vom Januar 2019 sei unvollständig und die Anlage sei in mehrere unkoordinierte Einzelgesuche zerstü- ckelt worden. Die vorhandenen Unterlagen seien nicht korrekt und notwendige Unterla- gen würden fehlen. Die fehlenden Unterlagen seien bisher nicht nachgeliefert worden. Er habe eine Einigungslösung vorgeschlagen. Das Spital habe bewusst keine Einigungs- sitzung durchführen wollen. Inzwischen würden Fotos vorliegen, welche die falsche

- 3 - Schattenkonstruktion nachweisen würden. Der Licht- und Sonnenentzug im Winter würde sich schädlich auf seine Gesundheit auswirken und die Leistung der Solaranlage und der Heizungsanlage so stark verschlechtern, dass eine neue Heizquelle erstellt wer- den müsse. Mit Ausnahme der Flugrouten seien im Umweltschutzgesetz und in der Lärmschutz-Verordnung festgelegte, zwingend vorzunehmende Vorsorgemassnahmen nicht beachtet worden. Seit der Auflage des Gesuchs seien 26 Monate vergangen und die Bauherrschaft habe bisher keine Dringlichkeit geltend gemacht. Nach Baubeginn sei eine Anpassung der Erweiterungsbaute und damit auch eine Verbesserung der Beson- nung nicht mehr möglich. C. Der Staatsrat verzichtete am 21. April 2021 auf die Abgabe einer Stellungnahme und beantragte gestützt auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Zudem über- mittelte der Staatsrat die Stellungnahem der KBK vom 13. April 2021, welche ebenfalls auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete und die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Beschwerde be- antragte. D. Die Gemeinde beantragte am 22. April 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie verwies auf ihre bisher eingereichten Stellungnahmen und ergänzte, der Beschwerdeführer lege nicht dar, welche seiner pri- vaten Interessen betroffen seien und aus welchem Grund diese die öffentlichen Interes- sen überwiegen sollten. Das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Realisierung des Spitalbaus liege auf der Hand. Der Staatsrat habe zu Recht festgehalten, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Der Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Region müsse oberste Priorität beigemessen werden. Eine Verzögerung des Pro- jekts gefährde die Patientensicherheit und die Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung. Als weitere negative Folge würde sich dadurch auch die Umnutzung des Spitals F__________ verzögern. Der Staatsrat habe die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht gewährt. E. Das Spital Wallis (Beschwerdegegner) reichte am 23. April 2021 eine Stellungnahme ein und führte aus, dass es sich nie gegen eine Einigungsverhandlung gestellt und mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt habe. Der Beschwerdeführer habe vorab finanzielle Interessen, welche er mit Fr. 2 Mio. beziffert habe, was weit über dem Wert seines Liegenschaftsanteils liege. Der Beschwerdegegner wies ausserdem auf die Wichtigkeit eines sofortigen Baustarts hin. Im Vordergrund stehe die Patientensicherheit und die optimale Gesundheitsversorgung der B _________er Bevölkerung. Der Staats- ratsentscheid vom 17. März 2021 sei richtig und müsse bestätigt werden.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine selbständig anfechtbare Zwi- schenverfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG dar, die gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. e VVRG und mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsge- richtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Eigentümer eines nahe der Bauparzellen liegenden Grund- stücks durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

E. 3 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 21. April 2021 die Akten des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens und der KBK eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweismittel beantragt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachver- haltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzich- tet.

E. 4 Einer Verwaltungsbeschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 51 Abs. 1 VVRG). Die Verwaltungsbeschwerde gegen einen Bauentscheid hat hin- gegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 [BauG; SR 705.1]). Diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Ge- such hin angeordnet werden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BauG).

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E. 4.1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde stellt gemäss VVRG wie auch nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) die gesetzliche Regel dar (Art. 51 Abs. 1 VVRG; Art. 55 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kommt dem Interesse, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zu, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme bleibt (Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. A., 2019, N. 15 zu Art. 55 VwVG). Die Funktion der aufschiebenden Wirkung liegt darin, den rechtlichen oder faktischen Zustand zwischen der Rechtshängigkeit der Beschwerde und dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Der Suspensi- veffekt bewirkt, dass die Rechtsfolgen einer Verfügung nicht einsetzen, bevor sie ver- bindlich feststehen, d.h. bestehende Rechtspositionen werden gesichert, ohne sie zu verbessern (BGE 126 V 407 E. 3c mit Hinweisen; Regina Kiener, a.a.O., N. 3 zu Art. 55 VwVG). In Einzelfällen erweist sich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde als nicht sachgerecht, weshalb sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin entzogen werden kann (Regina Kiener, a.a.O., N. 13 zu Art 55 VwVG). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass im Einzelfall "hinreichende Gründe" bzw. "überzeugende Gründe" für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen (Art. 51 Abs. 1 VVRG; Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der kantonale Gesetzgeber ist im Gebiet des Baurechts von der Grundregel des VVRG abgewichen, indem er statuiert, dass die Verwaltungsbe- schwerde gegen Bauentscheide keine aufschiebende Wirkung hat, diese jedoch ange- ordnet werden kann. Dies ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (siehe unten E. 4.2).

E. 4.2 Bei der Beurteilung des Entzugs oder der Erteilung bzw. Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung werden die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, und die dagegensprechenden Gründe gegeneinander abgewogen, wobei der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3; ZWR 2017 S. 58; Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Bernhard Waldmann/ Phi- lippe Weissenberger [Hrsg.], 2. A., 2016, N. 92 ff. und N. 150 zu Art. 55 VwVG). Der vermutliche Ausgang des Verfahrens ist in die Abwägung lediglich dann miteinzubezie- hen, wenn die Aussichten eindeutig sind. Es müssen im Einzelfall überzeugende Gründe für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen. Der Entzug muss durch private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Als zulässige öffentliche Interessen gelten

- 6 - Anliegen, die allgemein in der Rechtsordnung ausgewiesen sind wie der Schutz gefähr- deter Polizeigüter oder sich aus der Gesetzgebung ergeben, welche mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung beschleunigt durchgesetzt werden soll. Neben den öffentlichen Interessen sind die Interessen der direkt oder mittelbar betroffenen Privaten bei der In- teressenabwägung zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; 129 II 286 E. 3 f. jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Feb- ruar 2009 E. 2.3; Regina Kiener, a.a.O., N. 16 f. Art. 55 VwVG). Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat sich, wie jedes staatliche Handeln, am Grund- satz der Verhältnismässigkeit auszurichten. Die mit dem Entzug einhergehenden Wir- kungen müssen zur Erreichung der als legitim anerkannten, für den Entzug sprechenden Interessen geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein. Dies setzt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung voraus. Dabei ist auch zu beurteilen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der vermutete Nachteil tatsächlich eintritt, wem ein all- fälliger Nachteil am ehesten zuzumuten ist und wie lange die provisorische Regelung voraussichtlich dauern wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3; Regina Kiener, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 VwVG). Falls nötig sind bei der Interessenabwägung auch die Besonderheiten des jeweiligen Gebiets des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3).

E. 4.3 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (des Beschwerdeführers) sei äusserst knapp begründet, indem ohne nähere Präzisierung die Nichteinhaltung des Baureglements der Gemeinde (Grenzabstand, Geschossanzahl und Gebäudehöhe) sowie der Entzug von Sonne und Licht als Gründe aufgelistet würden. Die anderen Gesuchsteller würden ebenfalls den Entzug von Sonne und Licht durch das Bauvorhaben sowie ein höheres Verkehrsauf- kommen und die Einschränkungen der Zufahrt zu ihrem Grundstück kritisieren, zudem befürchteten sie Immissionen bei einem vorzeitigen Baubeginn (Lärm, Staub, Erschüt- terung, Mehrverkehr). Das Spital Wallis entgegne, dass jede weitere Verzögerung die Patientensicherheit und die Gesundheitsversorgung der B _________er Bevölkerung gefährde. Der Staatsrat hat anschliessend erwogen, dass die öffentlichen Interessen an der Umsetzung der 2014 beschlossenen Konzentrierung der Spitalaktivität am Standort A __________ sowie die Gewährleistung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung höher zu gewichten seien als die vorgebrachten privaten Interessen wie die Vermeidung von Schattenwurf und Immissionen: Diese würden fast bei jeder Bautätigkeit und jedem Bauvorhaben entstehen und seien durch die Anwohner zu dulden, zudem enthalte die

- 7 - Baubewilligung diesbezüglich diverse Auflagen. Die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung sei in casu nicht notwendig, um die Rechtmässigkeit der angefochtenen Baubewil- ligung überprüfen zu können, ohne vor eine praktisch irreversible Situation gestellt zu werden. Der vorgebrachte Entzug der winterlichen Besonnung und das dadurch angeb- lich wirkungslos werdende Heizsystem stelle, sollte sich dies im Beschwerdeverfahren als zutreffend herausstellen, hauptsächlich einen wirtschaftlichen Schaden dar. Die ge- plante Gebäudehöhe scheine nach einer prima facie Prüfung die privaten Interessen der Anwohner nicht in einem Übermass zu beeinträchtigen. Aufgrund der geltend gemach- ten Rügen (hauptsächlich Schatten, Lärm sowie Erschliessung und Parkplätze) könne von einem durch allfällige Wiederherstellungsmassnahmen leicht wiedergutzumachen- den Nachteil ausgegangen werden. Der Staatsrat erachte es daher als zulässig, dass auf Risiko des Beschwerdegegners mit dem Bauvorhaben begonnen werde.

E. 5 Der Beschwerdeführer kritisiert vorab das Baubewilligungsverfahren, indem er das Fehlen einer Einigungssitzung, die Unvollständigkeit der Baugesuchunterlagen sowie sinngemäss eine mangelhafte Koordination rügt.

E. 5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG kann die zuständige Baubewilligungsbehörde die Be- teiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen, wenn gegen das Baugesuch Einspra- chen eingereicht worden sind. Sie kann dies auch im Falle von Rechtsverwahrungen tun. Vorliegend hat die KBK auf die Durchführung einer Einigungssitzung verzichtet, wozu sie berechtigt ist: Es liegt im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, ob eine Eini- gungssitzung durchgeführt wird. Eine gütliche Einigung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen den Willen des Beschwerdegegners durch das Gericht angeordnet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass sowohl der Baugesuchsteller als auch der Einsprecher zu einer Einigung bereit sein müssen. Im Übrigen hindert der Beginn der Bauarbeiten die Parteien nicht daran, sich im hängigen Verwaltungsbe- schwerdeverfahren vor dem Staatsrat über die umstrittenen Punkte zu einigen (siehe unten E. 6.1 ff. und 7.1 ff.).

E. 5.2 Gemäss Art. 34 BauG sind die Errichtung, Umgestaltung, Erweiterung, Erneuerung, Zweckänderung und der Abbruch sämtlicher künstlich geschaffenen und auf Dauer an- gelegten Einrichtungen, die eine Auswirkung auf die Raumplanung, den Umweltschutz oder das Baupolizeiwesen haben, baubewilligungspflichtig. Erfordert die Errichtung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden, so sind die Bewilligungen formell und materiell zu koordinieren. Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) verankert. Die Koordinationspflicht

- 8 - erstreckt sich auf Bauten oder Anlagen, die nicht nur einer Bewilligung, sondern Verfü- gungen mehrerer Behörden bedürfen (hierzu und nachfolgend René Wiederkehr, Aus- gewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus der Sicht der Praxis, AJP 2015, S. 599 ff., S. 600). Die Rechtsanwendung muss materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn zwischen den verschiedenen Bewilligungen bzw. den anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ein derart enger Sachzusam- menhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1, 126 II 26 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts 1C_242/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1 und 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. A., Bern 2016, S. 480; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 25a RPG N. 32 f.). Das Erfordernis des engen Sachzusammenhanges wird bejaht, wenn Rechtsfragen der- art untrennbar miteinander verbunden sind, dass eine verfahrensrechtlich getrennte Be- handlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (BGE 117 Ib 35 E. 3e). Ohne Koordination dieser materiellen Fragen besteht die Gefahr, dass widersprüchliche Entscheide ergehen könnten, was einer willkürlichen Rechtsanwendung gleichkäme (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 216 vom 11. Oktober 2019 E. 4.3.1). Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung, die separat erteilt wer- den können, fallen dagegen nicht unter die Koordinationspflicht. Das ist dann der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass die Bewilligungen mit den übrigen Entscheiden nicht ab- gestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und der Drittbetroffenen nicht tangiert werden und die Abtrennung aufgrund des kantonalen Rechts zulässig ist (Andreas Baumann, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Sommerhalder/Fo- restier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 6 f. zu § 64 BauG/AG mit Hinweis).

E. 5.2.1 Die KBK hat am 22. Dezember 2020 den Umbau und die Erweiterung des Spital- zentrums B _________ inklusive des Abbruchs der beiden bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. xx3 bewilligt (KBK Dossier Nr. 2018-xxx Beleg Nr. 33). Gleichzeitig ist mit dieser Bewilligung auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum der D __________ nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) erteilt worden. Für die Bewilligung nach Art. 41c GSchV ist ein separates Verfahren durchgeführt worden (vgl. Belegverzeichnis S. 109), in welchem der Beschwerdeführer eine Einsprache eingereicht (Beleg. Nr. 7) und sich anschlies- send mehrfach geäussert hat (Belege Nr. 23 und 25). Die betroffenen Dienststellen und die Gemeinde haben Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen abzugeben (Belege Nr. 10 sowie Nrn. 11 ff.). Das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt hat am

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21. Dezember 2020 einen Entscheid betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 41c GSchG zur Erstellung einer Baute im Gewässerraum des Baches D __________, im Orte genannt "C __________", auf den Parzellen Nrn. xx3 und xx5 auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Renovation, Umbau und Erweiterung Spitalzentrum B _________ A __________" gefällt. Diese Be- willigung ist in die Baubewilligung der KBK vom 22. Dezember 2020 für den Umbau und die Erweiterung des Spitalzentrums integriert worden. Die beiden Bewilligungen sind folglich aufeinander abgestimmt und gemeinsam eröffnet worden. Eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes oder der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

E. 5.2.2 Aus den Akten geht zudem hervor, dass für das umstrittene Projekt drei Bauge- suche eingereicht worden sind, nämlich das bereits erwähnte der Beschwerdegegnerin für den Umbau und die Erweiterung des Spitalzentrums (inkl. Abbruch bestehender Ge- bäude), ein weiteres der Beschwerdegegnerin für den Abbruch des bestehenden Gastanks für Flüssigsauerstoff und eines der I _________ AG für den Neubau einer Quartierzentrale und Bohrungen. Die KBK hat alle drei Gesuche jeweils am 22. Dezem- ber 2020 bewilligt (eröffnet jeweils am 22. Dezember 2020) und in den Baubewilligungen jeweils auf die beiden anderen Baugesuche verwiesen (Belege Nrn. 33 - 35 KBK). Der Beschwerdeführer hat jeweils gegen die Baugesuche eingesprochen und die KBK hat die Einsprachen jeweils in den Baubewilligungen behandelt (Beleg Nr. 33 Ziff. 14 S. 24 ff.; Beleg Nr. 34 S. 7 ff. und Beleg Nr. 35 S. 16 ff.). Die Bewilligungen sind aufeinander abgestimmt und am selben Tag gefällt und eröffnet worden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine privaten Interessen verletzt werden und weshalb dieses Vor- gehen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen sollte. Was die angeblich fehlenden Baugesuchunterlagen angeht, erklärt der Beschwerdeführer in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nicht, welche Dokumente oder Angaben seiner Ansicht nach fehlen.

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten liegen keine Verfahrensfehler vor, welche die Interessen des Beschwerdeführers gefährden könnten und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde gebieten würden.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt, die vom Beschwerdegegner vorgelegten Schattendia- gramme seien falsch, was durch Fotos nachgewiesen werden könne. Der Licht- und Sonnenentzug im Winter würde sich schädlich auf seine Gesundheit auswirken und die Leistung der Solaranlage und der Heizungsanlage so stark verschlechtern, dass eine neue Heizquelle erstellt werden müsse.

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E. 6.1 Die KBK hat in der Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Spital- zentrums zur Einsprache des Beschwerdeführers ausgeführt (Beleg Nr. 35 KBK, S. 29 ff.), der geplante Spital-Nordtrakt führe nicht zu einer übermässigen Beschattung: Grund- sätzlich müssten Einwirkungen durch zonenkonforme Bauten, die den baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften entsprächen, geduldet werden. Die Schattendia- gramme würden gemäss den nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Da- ten (mittlerer Wintertag bzw. 8. Februar sowie Tag- und Nachtgleiche bzw. 21. März) zeigen, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers überhaupt nicht beschattet werde. Die Schattendiagramme würden zeigen, dass die Liegenschaft am 21. Dezember um 13:00 Uhr unabhängig von künstlichen Bauten, bedingt durch den natürlichen Hori- zont, noch im Schatten liege und erst von13:15 bis 14:45 Uhr Sonnenlicht erhalte. Der geplante Spitalbau eliminiere diese Sonnenscheindauer von ca. 1 Stunde und 30 Minu- ten am 21. Dezember. In den Perioden davor und danach liege jedoch keine substanzi- elle Einbusse gegenüber der heutigen Besonnung vor. Gemäss der Stellungnahme der Dienststelle für Energie sei bei der solarthermischen Anlage im Gebäude des Beschwer- deführers mit keiner Energieleistungseinbusse zu rechnen. Die Rüge sei nach Art. 45 Abs. 1 BauG unzulässig und werde als Rechtsverwahrung gemäss Art. 48 BauG im Ent- scheiddispositiv vorgemerkt. Die zivilrechtlichen Forderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend die Gebäudehöhe hat die KBK erwogen (Ziff. 14.4.5; S. 31 ff.), dass unter Berücksichtigung der begrenzten Fläche in der Zone für öffentliche Bauten und des er- forderlichen Raumbedarfs sowie des raumplanerischen Prinzips der verdichteten Bau- weise eine Ausdehnung des Spitalerweiterungsbaus auch in der Vertikalen unausweich- lich notwendig sei. Indem der Baukörper nicht die technisch maximal mögliche Gebäu- defläche beanspruche, sondern Umgebungsflächen, Nebennutzungen sowie hinrei- chende Gebäudeabstände belasse und dafür mehr in die Höhe reiche, wirke der Bau- körper weniger voluminös und integriere sich besser in die Umgebung. Mit einer Gebäu- dehöhe von 40 m würden die umliegend geltenden maximal zulässigen Bauhöhen um ca. 70 % übertroffen, was an der Grenze des zulässigen liegen möge, jedoch nicht dazu führe, dass private Interessen der Anwohner übermässig beeinträchtigt würden, wie die Schattendiagramme gezeigt hätten. Es liege gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine unzulässige übermässige Einwirkung durch Schattenwurf vor. Art. 28 BauG sei nicht verletzt.

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E. 6.2 Nach Art. 28 Abs. 2 BauG dürfen Bauten und Anlagen die Sicherheit und Gesund- heit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Der Schattenwurf einer bewilligungsfähigen Überbauung der Nachbarparzelle ist grundsätz- lich zu dulden. Ermöglicht der Gesetzgeber eine intensivere Nutzung der Bauplätze, was regelmässig mit einer stärkeren Beschattung der Nachbarparzellen verbunden ist, haben die Nachbarn dies hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2012 vom 31. Au- gust 2012 E. 3.4). In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen werden Bauweise, Geschosszahl und Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 des Bau- und Zonenreglements der Stadt- gemeinde A _________ vom 22. Mai 2006 [BZR; letzte Änderung homologiert vom Staatsrat am 23. Juni 2010]).

E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die zulässige Dauer des Schat- tenwurfs eines Hochhauses auf eine Nachbarliegenschaft, gestützt auf die bestehenden kantonalen Regelungen und den systematischen Studien über den Entzug von Sonnen- schein, in der Regel höchstens zwei Stunden bei Tag- und Nachtgleiche oder an einem mittleren Wintertag (8. Februar) betragen (BGE 100 Ia 334 E. 9b; 99 Ia 143 E. 4; 99 Ia 126 E. 8b). Das Bundesgericht hat zur zulässigen Dauer des Schattenwurfs weiter aus- geführt, Kantone, die auf diesem Gebiet nicht legiferiert hätten, seien nicht verpflichtet, sich strikt an die diesbezüglichen Vorschriften anderer Kantone zu halten. Insbesondere komme dem Wert von zwei Stunden keine absolute Bedeutung zu. Zu beachten seien vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalls und das öffentliche Interesse an einer Herauf- setzung der zulässigen Dauer des Schattenwurfs. Den kantonalen Behörden stehe bei der Würdigung der lokalen Gegebenheiten ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundes- gerichts 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 100 Ia 334 E. 9). Wenn nur ein Teil des Gebäudes oder der betroffenen Parzelle beschattet wird, muss dies bei der Beurteilung der geltend gemachten Beeinträchtigung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.2 mit Hin- weisen). Entsprechend hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der haushälterischen Bodennutzung eine Beschattung an mittleren Winterta- gen während insgesamt drei Stunden und 16 Minuten als zulässig erachtet (Urteil 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.4 und E. 4.9). Dagegen hat es in einer Win- tersportstation eine Beschattung von 4 Stunden und 40 Minuten bzw. 3 Stunden und 20 Minuten an den Tag- und Nachtgleichen durch ein Hotel, das die generellen Höhenbe- schränkungen überschritt, als übermässig qualifiziert, weil die für eine Ausnahmebewil- ligung geltend gemachten finanziellen Interessen an der Errichtung von (kostengünsti- gen) oberirdischen Garagen die Nachteile für die betroffenen Nachbarn nicht aufwiegen

- 12 - konnten (BGE 99 Ia 126 E. 7 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017 E. 5.2 und 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.2). In einem engen Tal, in dem die Sonneneinstrahlung ohnehin gering ist, stellt wiederum eine Beschattungsdauer von

E. 6.4 Die Schattendiagramme der J _________ AG (Beleg Nr. 25 KBK) zeigen auf, dass das Gebäude, in dem der Beschwerdeführer wohnt, am 8. Februar bzw. 4. November sowie am 21. März bzw. 23. September durch den geplanten Neubau nicht beschattet wird. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Schattendiagramme vom 8. Februar/4. No- vember als falsch und reicht Fotos ein, welche gemäss seiner Aussage den Sonnen- stand am 18. Januar um 12:05 und 15:19 Uhr sowie am 8. Februar um 13.13 Uhr zeigen sollen (Beschwerdebeilagen 10 bis 13, S. 80 ff.). Auf den Fotos ist die mutmassliche Höhe des Spitalneubaus markiert. Nach dieser Darstellung würde der Neubau die Sonne am 18. Januar um 12:05 und 15:19 Uhr vollständig und am 8. Februar um 13:13 Uhr teilweise verdecken. Die Fotos sind nicht geeignet, einen Schattenwurf von mehr als zwei Stunden an einem mittleren Wintertag oder bei Tag- und Nachtgleiche zu belegen (siehe oben E. 6.3). Die Schlussfolgerung des Staatsrats, dass die geplante Gebäude- höhe nach einer prima facie Prüfung die privaten Interessen der Anwohner nicht in einem Übermass zu beeinträchtigen scheine, ist folglich nicht zu beanstanden. Es bestehen nach einer summarischen Prüfung begründete Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit der Rüge des übermässigen Schattenwurfs im vor dem Staatsrat hängigen Verwaltungs- beschwerdeverfahren durchdringen wird. Zudem ist der Auffassung des Staatsrats zu- zustimmen, dass es sich beim geltend gemachten Entzug der Besonnung, sollte sich diese Rüge als zutreffend erweisen, um einen durch allfällige Wiederherstellungsmass- nahmen leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht substantiiert vor, weshalb es sich beim be- haupteten Entzug von Sonnenlicht um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil handeln sollte, welcher das öffentliche Interesse am raschen Baubeginn überwiegen würde: Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Anpassungen des Erweiterungs- baus bzw. Wiederherstellungsmassnahmen nach Baubeginn nicht mehr möglich sein sollten.

- 13 -

7. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass mit Ausnahme von approximativen Flug- routen zwingend vorzunehmende Vorsorgemassnahmen, welche in der Lärmschutz- Verordnung und im Umweltschutzgesetz festgelegt seien, nicht beachtet und umgesetzt worden seien. 7.1 Die Akten enthalten eine Umweltnotiz zum Auflageprojekt Spitalzentrum B _________ Spital A __________ vom 12. Dezember 2018 der K _________ AG (S. 122 ff. Dossier Staatsrat, Beilagen zu Beleg Nr. 33 KBK), welche die zu erwartenden Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt untersucht (Luftreinhaltung und Klima- schutz, Lärmschutz und Erschütterungen, Gewässerschutz, Bodenschutz, Abfälle und umweltgefährdende Stoffe und Organismen, Natur- und Landschaftsschutz sowie Lang- samverkehr). Zum Lärmschutz wird in der Umweltnotiz dargelegt, dass sich der Projekt- perimeter in der Lärmempfindlichkeitsstufe II befinde. Direkt nördlich des Perimeters ver- laufe eine Bahnlinie und es sei bereits ein gewisser Strassenverkehrslärm vorhanden. Das Spital A __________ habe derzeit kaum Helikopterflüge. Beim Spital F__________ gebe es ca. 1 000 Helikopterflüge pro Jahr (2 000 Starts und Landungen) meist zwischen 10:00 und 19:00 Uhr, wobei an Spitzentagen (Altjahres- und Neujahrswoche, Sportferien im Februar, Osterferien, Sommer- und Herbstferien sowie vereinzelte Wochenenden mit sehr schönem Wetter) 20 - 25 Landungen pro Tag vorkämen. Diese Flüge würden nach Abschluss des Neubaus und der Verlagerung aller Notfälle nach A __________ alle beim Spital A __________ zu erwarten sein. Die Verteilung der Flüge über das Jahr und die Tageszeit werde sich kaum ändern. Da es sich bei 99.9 % der Flüge um Notfallflüge handle, müssten die Planungswerte nicht eingehalten werden. Die Umweltnotiz verweist zudem auf das Gutachten der G__________ AG zur Lärmbelastung aufgrund des Mehr- verkehrs, der Parkplätze und der technischen Anlagen sowie auf das Gutachten der H _________ AG betreffend Eisenbahnlärm. 7.2 Die KBK hat in der Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Spital- zentrums zur Einsprache des Beschwerdeführers erwogen (Beleg Nr. 33 KBK S. 27 f. Ziff. 14.2.3), dass sie nicht zuständig sei für die Beurteilung der zivil- und luftfahrtrechtli- chen Zulässigkeit der Nutzung des Spitaldachs als Helikopterlandefläche, der Anflugrou- ten sowie des damit verbundenen Lärms. Sie habe lediglich die baurechtlichen Elemente und technischen Einrichtungen auf ihre baurechtliche Bewilligungsfähigkeit zu beurtei- len. Das bestehende zonenkonforme Spital verfüge bereits über einen Helikopterlande- platz, die damit verbundene Lärmbeeinträchtigung sei bekannt und aufgrund des öffent- lichen Interesses an einem funktionierenden Rettungs- und Spitalbetreib zu dulden. Die KBK verweist ausserdem auf die Stellungnahme der Dienststelle für Mobilität, Sektion

- 14 - Verkehr vom 8. November 2019, die luftfahrtspezifische Rückmeldung Nr. 2 des Bun- desamts für Zivilluftfahrt BAZL vom 5. Dezember 2019 und die Vormeinung der Dienst- stelle für Umwelt (DUW) vom 21. November 2019 sowie die Stellungnahme der DUW zur Einsprache vom 9. Dezember 2019. Laut der Dienststelle für Mobilität enthalte das Baugesuchdossier alle für eine Beurteilung notwendigen Elemente. Gemäss BAZL könnten Spitallandeplätze ohne Bewilligung des Bundes angelegt und benutzt werden (Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; 748.131.1]). Gemäss der Vormeinung der DUW seien Landeplätze für Kran- kenhäuser nicht nach Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; 814.41) zu beurteilen und würden keine Belastungsgrenzwerte kennen; es liege kein Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 lit. m der Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV; SGS/VS 705.100) vor. Die DUW führe aus, dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 des Bun- desgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sei Ge- nüge getan, wenn die Flugrouten so definiert seien, dass die geringste mögliche Lärm- belastung bevorzugt werde. Die Einhaltung der Route hänge jedoch immer von der Si- tuation bzw. dem Notfall ab. Bei Rettungsflügen gehe die Integrität der transportierten Patienten vor. Die An- und Abflugbereiche seien im Projektplan festgelegt und vom BAZL gebilligt worden (abgesehen vom inzwischen gestrichenen östlichen An- und Abflugbe- reich zu FATO 1); dem Vorsorgeprinzip sei damit Genüge getan. Die KBK habe keine weitergehende Prüfungspflicht und sei insbesondere nicht für die Bewilligung der Flug- routen zuständig. 7.3 Starts und Landungen von Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflü- gen und von Flügen zur Katastrophenhilfe unterliegen hinsichtlich der Lärmbekämpfung keiner Beschränkung (Art. 39d Abs. 1 lit. d VIL). Die Belastungsgrenzwerte in Anhang 5 der LSV gelten nur für zivile Flugplätze (Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich, die übrigen konzessionierten Flugplätze und die Flugfelder). Dem Bericht Luftfahrttechni- sche Auslegung der Spitallandeplätze auf dem Neubau des Spitals F__________ vom

1. Oktober 2019 der L _________ GmbH S. 12 Ziff. 6.1 (Beilagen zu Beleg Nr. 33 KBK) ist zu entnehmen, dass bei der Definition der An- und Abflugbereiche neben der Berück- sichtigung der Geländesituation die Hauptanflugbereiche so gewählt werden, dass die Überflüge (Anzahl und Dauer) über bewohntes Gebiet auf ein Minimum beschränkt wer- den können. Die Umweltnotiz zeigt klar auf, dass die Rettungs- und Notfallflüge nach Inbetriebnahme des Neubaus und der Notfallstation in A __________ offensichtlich und unvermeidbar eine höhere Lärmbelastung für die Anwohner bedeuten. Die KBK verweist mit Recht auf die Definition der Flugrouten nach der geringsten möglichen Lärmbelas-

- 15 - tung als ausreichende Vorsorgemassnahme. Der Beschwerdeführer benennt keine kon- krete Vorsorgemassnahme, die noch ergriffen werden könnte. Er legt auch nicht dar, weshalb der zu erwartende Fluglärm einem raschen Baubeginn entgegenstehen sollte; die erhöhte Lärmbelastung wird erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Inbetrieb- nahme des Spitalneubaus auftreten. 7.4 Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Behauptung, es seien in der LSV fest- gelegte, zwingend vorzunehmende Vorsorgemassnahmen nicht beachtet worden, ohne darzulegen, um welche Massnahmen es sich handeln soll. Was die übrigen Lärmquellen angeht, kann daher auf die technischen Berichte der G__________ AG vom 19. Juni 2020 (Beleg Nr. 29 KBK) und vom 12. Juli 2019 (Beilagen zum Beleg Nr. 33 KBK) zur Lärmbeurteilung verwiesen werden, wonach betreffend Parkplatz und Rückkühlanlage die Planungswerte nach Anhang 6 LSV durch die Errichtung einer 1 m hohen Lärm- schutzwand eingehalten werden und auch betreffend die xxxstrasse und die Spital- mensa die Planungswerte eingehalten werden können. Zudem kann auf die Ausführun- gen zur Einsprache des Beschwerdeführers in der Baubewilligung der KBK für den Neu- bau der Quartierzentrale verwiesen werden (Beleg Nr. 35 S. 16 ff.). Dasselbe gilt für allfällige Vorsorgemassnahmen gemäss USG; der Beschwerdeführer vermag nicht dar- zulegen, welche Vorsorgemassnahmen ergriffen werden müssten; es kann auf die Bau- bewilligungen der KBK verwiesen werden, welche diverse Bedingungen und Auflagen betreffend Umweltschutz enthalten. 7.5 Nach einer summarischen Prüfung kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass keine Verletzung des USG oder der LSV zu befürchten ist, welche die Interessen des Beschwerdeführers derart beeinträchtigen könnte, dass sich angesichts des grossen öf- fentlichen Interesses am raschen Baubeginn die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde rechtfertigen würde.

8. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfah- rens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS

- 16 - 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt. 8.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Spital Wallis – Spitalzentrum B _________, der Stadtgemeinde A _________, dem Staatsrat und der Kantonalen Baukommission schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 25. Mai 2021

E. 10 bis 40 Minuten pro Tag eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Nachbarn dar (Urteil 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (1C_396/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vor- liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

A2 21 23

URTEIL VOM 25. MAI 2021

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer,

gegen

SPITAL WALLIS, Beschwerdegegner, STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, KANTONALE BAUKOMMISSION, andere Behörde STADTGEMEINDE A _________, andere Behörde

(Aufschiebende Wirkung) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2021.

- 2 - Sachverhalt

A. Das Spital Wallis reichte am 12. Dezember 2018 beim Kantonalen Bausekretariat ein Baugesuch für den Umbau und die Erweiterung des Spitalzentrums B _________ auf den Parzellen Nrn. xx1, xx2, xx3, xx4, xx5, xx6, xx7, xx8, xx9, xx10 und xx11, Plan Nr. xxx und xxx, im Orte genannt "C __________" in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der Gemeinde A _________ ein. Gegen das Baugesuch wurden diverse Ein- sprachen eingereicht, unter andrem von X _________. Am 22. Dezember 2020 erteilte die Kantonale Baukommission (KBK) die Baubewilligung mit verschiedenen Bedingun- gen und Auflagen und wies die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde X _________ reichte dagegen beim Staatsrat am 31. Dezember 2020 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und am 25. Januar 2021 eine Beschwerde ein. Der Staatsrat wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am

17. März 2021 ab. B. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob X _________ (Beschwerdeführer) am

30. März 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrats ist aufzuheben.

2. Die Gesuchstellerin ist anzuweisen, die fehlerhaften Planunterlagen dem Beschwerdeführer zuzu- stellen, damit die Einsprache ergänzt und angepasst werden kann. Im Weiteren ist der USG und LSV nachzuleben und die Vorsorgemassnahmen aufzuzeigen.

3. Im Rahmen einer Einigung ist die Gesuchstellerin anzuweisen, eine gütliche Regelung vor Baube- ginn zu suchen.

4. Die aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. Die Baubewilligung ist ohne Kostenfolge zu sistieren.

5. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Beschwerdegegners und zugunsten des Beschwerde- führers ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei knapp begründet. Dem Argument, dass jede weitere Ver- zögerung ein patienten-, angehörigen- und mitarbeiterorientiertes Arbeiten verunmögli- che und die Patientensicherheit und Gesundheitsversorgung der B _________er Bevöl- kerung gefährde, sei Folgendes entgegenzuhalten: Das Baugesuch vom Januar 2019 sei unvollständig und die Anlage sei in mehrere unkoordinierte Einzelgesuche zerstü- ckelt worden. Die vorhandenen Unterlagen seien nicht korrekt und notwendige Unterla- gen würden fehlen. Die fehlenden Unterlagen seien bisher nicht nachgeliefert worden. Er habe eine Einigungslösung vorgeschlagen. Das Spital habe bewusst keine Einigungs- sitzung durchführen wollen. Inzwischen würden Fotos vorliegen, welche die falsche

- 3 - Schattenkonstruktion nachweisen würden. Der Licht- und Sonnenentzug im Winter würde sich schädlich auf seine Gesundheit auswirken und die Leistung der Solaranlage und der Heizungsanlage so stark verschlechtern, dass eine neue Heizquelle erstellt wer- den müsse. Mit Ausnahme der Flugrouten seien im Umweltschutzgesetz und in der Lärmschutz-Verordnung festgelegte, zwingend vorzunehmende Vorsorgemassnahmen nicht beachtet worden. Seit der Auflage des Gesuchs seien 26 Monate vergangen und die Bauherrschaft habe bisher keine Dringlichkeit geltend gemacht. Nach Baubeginn sei eine Anpassung der Erweiterungsbaute und damit auch eine Verbesserung der Beson- nung nicht mehr möglich. C. Der Staatsrat verzichtete am 21. April 2021 auf die Abgabe einer Stellungnahme und beantragte gestützt auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Zudem über- mittelte der Staatsrat die Stellungnahem der KBK vom 13. April 2021, welche ebenfalls auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete und die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Beschwerde be- antragte. D. Die Gemeinde beantragte am 22. April 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie verwies auf ihre bisher eingereichten Stellungnahmen und ergänzte, der Beschwerdeführer lege nicht dar, welche seiner pri- vaten Interessen betroffen seien und aus welchem Grund diese die öffentlichen Interes- sen überwiegen sollten. Das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Realisierung des Spitalbaus liege auf der Hand. Der Staatsrat habe zu Recht festgehalten, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Der Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Region müsse oberste Priorität beigemessen werden. Eine Verzögerung des Pro- jekts gefährde die Patientensicherheit und die Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung. Als weitere negative Folge würde sich dadurch auch die Umnutzung des Spitals F__________ verzögern. Der Staatsrat habe die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht gewährt. E. Das Spital Wallis (Beschwerdegegner) reichte am 23. April 2021 eine Stellungnahme ein und führte aus, dass es sich nie gegen eine Einigungsverhandlung gestellt und mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt habe. Der Beschwerdeführer habe vorab finanzielle Interessen, welche er mit Fr. 2 Mio. beziffert habe, was weit über dem Wert seines Liegenschaftsanteils liege. Der Beschwerdegegner wies ausserdem auf die Wichtigkeit eines sofortigen Baustarts hin. Im Vordergrund stehe die Patientensicherheit und die optimale Gesundheitsversorgung der B _________er Bevölkerung. Der Staats- ratsentscheid vom 17. März 2021 sei richtig und müsse bestätigt werden.

- 4 - Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine selbständig anfechtbare Zwi- schenverfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG dar, die gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. e VVRG und mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsge- richtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Eigentümer eines nahe der Bauparzellen liegenden Grund- stücks durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 21. April 2021 die Akten des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens und der KBK eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweismittel beantragt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachver- haltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzich- tet.

4. Einer Verwaltungsbeschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 51 Abs. 1 VVRG). Die Verwaltungsbeschwerde gegen einen Bauentscheid hat hin- gegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 [BauG; SR 705.1]). Diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Ge- such hin angeordnet werden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BauG).

- 5 - 4.1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde stellt gemäss VVRG wie auch nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) die gesetzliche Regel dar (Art. 51 Abs. 1 VVRG; Art. 55 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kommt dem Interesse, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zu, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme bleibt (Regina Kiener, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. A., 2019, N. 15 zu Art. 55 VwVG). Die Funktion der aufschiebenden Wirkung liegt darin, den rechtlichen oder faktischen Zustand zwischen der Rechtshängigkeit der Beschwerde und dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Der Suspensi- veffekt bewirkt, dass die Rechtsfolgen einer Verfügung nicht einsetzen, bevor sie ver- bindlich feststehen, d.h. bestehende Rechtspositionen werden gesichert, ohne sie zu verbessern (BGE 126 V 407 E. 3c mit Hinweisen; Regina Kiener, a.a.O., N. 3 zu Art. 55 VwVG). In Einzelfällen erweist sich die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde als nicht sachgerecht, weshalb sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin entzogen werden kann (Regina Kiener, a.a.O., N. 13 zu Art 55 VwVG). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass im Einzelfall "hinreichende Gründe" bzw. "überzeugende Gründe" für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen (Art. 51 Abs. 1 VVRG; Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der kantonale Gesetzgeber ist im Gebiet des Baurechts von der Grundregel des VVRG abgewichen, indem er statuiert, dass die Verwaltungsbe- schwerde gegen Bauentscheide keine aufschiebende Wirkung hat, diese jedoch ange- ordnet werden kann. Dies ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (siehe unten E. 4.2). 4.2 Bei der Beurteilung des Entzugs oder der Erteilung bzw. Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung werden die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, und die dagegensprechenden Gründe gegeneinander abgewogen, wobei der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3; ZWR 2017 S. 58; Hansjörg Seiler, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Bernhard Waldmann/ Phi- lippe Weissenberger [Hrsg.], 2. A., 2016, N. 92 ff. und N. 150 zu Art. 55 VwVG). Der vermutliche Ausgang des Verfahrens ist in die Abwägung lediglich dann miteinzubezie- hen, wenn die Aussichten eindeutig sind. Es müssen im Einzelfall überzeugende Gründe für die sofortige Wirksamkeit der Verfügung sprechen. Der Entzug muss durch private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Als zulässige öffentliche Interessen gelten

- 6 - Anliegen, die allgemein in der Rechtsordnung ausgewiesen sind wie der Schutz gefähr- deter Polizeigüter oder sich aus der Gesetzgebung ergeben, welche mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung beschleunigt durchgesetzt werden soll. Neben den öffentlichen Interessen sind die Interessen der direkt oder mittelbar betroffenen Privaten bei der In- teressenabwägung zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; 129 II 286 E. 3 f. jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Feb- ruar 2009 E. 2.3; Regina Kiener, a.a.O., N. 16 f. Art. 55 VwVG). Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung hat sich, wie jedes staatliche Handeln, am Grund- satz der Verhältnismässigkeit auszurichten. Die mit dem Entzug einhergehenden Wir- kungen müssen zur Erreichung der als legitim anerkannten, für den Entzug sprechenden Interessen geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein. Dies setzt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung voraus. Dabei ist auch zu beurteilen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der vermutete Nachteil tatsächlich eintritt, wem ein all- fälliger Nachteil am ehesten zuzumuten ist und wie lange die provisorische Regelung voraussichtlich dauern wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3; Regina Kiener, a.a.O., N. 17 zu Art. 55 VwVG). Falls nötig sind bei der Interessenabwägung auch die Besonderheiten des jeweiligen Gebiets des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_435/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.3). 4.3 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (des Beschwerdeführers) sei äusserst knapp begründet, indem ohne nähere Präzisierung die Nichteinhaltung des Baureglements der Gemeinde (Grenzabstand, Geschossanzahl und Gebäudehöhe) sowie der Entzug von Sonne und Licht als Gründe aufgelistet würden. Die anderen Gesuchsteller würden ebenfalls den Entzug von Sonne und Licht durch das Bauvorhaben sowie ein höheres Verkehrsauf- kommen und die Einschränkungen der Zufahrt zu ihrem Grundstück kritisieren, zudem befürchteten sie Immissionen bei einem vorzeitigen Baubeginn (Lärm, Staub, Erschüt- terung, Mehrverkehr). Das Spital Wallis entgegne, dass jede weitere Verzögerung die Patientensicherheit und die Gesundheitsversorgung der B _________er Bevölkerung gefährde. Der Staatsrat hat anschliessend erwogen, dass die öffentlichen Interessen an der Umsetzung der 2014 beschlossenen Konzentrierung der Spitalaktivität am Standort A __________ sowie die Gewährleistung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung höher zu gewichten seien als die vorgebrachten privaten Interessen wie die Vermeidung von Schattenwurf und Immissionen: Diese würden fast bei jeder Bautätigkeit und jedem Bauvorhaben entstehen und seien durch die Anwohner zu dulden, zudem enthalte die

- 7 - Baubewilligung diesbezüglich diverse Auflagen. Die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung sei in casu nicht notwendig, um die Rechtmässigkeit der angefochtenen Baubewil- ligung überprüfen zu können, ohne vor eine praktisch irreversible Situation gestellt zu werden. Der vorgebrachte Entzug der winterlichen Besonnung und das dadurch angeb- lich wirkungslos werdende Heizsystem stelle, sollte sich dies im Beschwerdeverfahren als zutreffend herausstellen, hauptsächlich einen wirtschaftlichen Schaden dar. Die ge- plante Gebäudehöhe scheine nach einer prima facie Prüfung die privaten Interessen der Anwohner nicht in einem Übermass zu beeinträchtigen. Aufgrund der geltend gemach- ten Rügen (hauptsächlich Schatten, Lärm sowie Erschliessung und Parkplätze) könne von einem durch allfällige Wiederherstellungsmassnahmen leicht wiedergutzumachen- den Nachteil ausgegangen werden. Der Staatsrat erachte es daher als zulässig, dass auf Risiko des Beschwerdegegners mit dem Bauvorhaben begonnen werde.

5. Der Beschwerdeführer kritisiert vorab das Baubewilligungsverfahren, indem er das Fehlen einer Einigungssitzung, die Unvollständigkeit der Baugesuchunterlagen sowie sinngemäss eine mangelhafte Koordination rügt. 5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG kann die zuständige Baubewilligungsbehörde die Be- teiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen, wenn gegen das Baugesuch Einspra- chen eingereicht worden sind. Sie kann dies auch im Falle von Rechtsverwahrungen tun. Vorliegend hat die KBK auf die Durchführung einer Einigungssitzung verzichtet, wozu sie berechtigt ist: Es liegt im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, ob eine Eini- gungssitzung durchgeführt wird. Eine gütliche Einigung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen den Willen des Beschwerdegegners durch das Gericht angeordnet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass sowohl der Baugesuchsteller als auch der Einsprecher zu einer Einigung bereit sein müssen. Im Übrigen hindert der Beginn der Bauarbeiten die Parteien nicht daran, sich im hängigen Verwaltungsbe- schwerdeverfahren vor dem Staatsrat über die umstrittenen Punkte zu einigen (siehe unten E. 6.1 ff. und 7.1 ff.). 5.2 Gemäss Art. 34 BauG sind die Errichtung, Umgestaltung, Erweiterung, Erneuerung, Zweckänderung und der Abbruch sämtlicher künstlich geschaffenen und auf Dauer an- gelegten Einrichtungen, die eine Auswirkung auf die Raumplanung, den Umweltschutz oder das Baupolizeiwesen haben, baubewilligungspflichtig. Erfordert die Errichtung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden, so sind die Bewilligungen formell und materiell zu koordinieren. Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) verankert. Die Koordinationspflicht

- 8 - erstreckt sich auf Bauten oder Anlagen, die nicht nur einer Bewilligung, sondern Verfü- gungen mehrerer Behörden bedürfen (hierzu und nachfolgend René Wiederkehr, Aus- gewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus der Sicht der Praxis, AJP 2015, S. 599 ff., S. 600). Die Rechtsanwendung muss materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn zwischen den verschiedenen Bewilligungen bzw. den anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ein derart enger Sachzusam- menhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1, 126 II 26 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts 1C_242/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1 und 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. A., Bern 2016, S. 480; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 25a RPG N. 32 f.). Das Erfordernis des engen Sachzusammenhanges wird bejaht, wenn Rechtsfragen der- art untrennbar miteinander verbunden sind, dass eine verfahrensrechtlich getrennte Be- handlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (BGE 117 Ib 35 E. 3e). Ohne Koordination dieser materiellen Fragen besteht die Gefahr, dass widersprüchliche Entscheide ergehen könnten, was einer willkürlichen Rechtsanwendung gleichkäme (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 216 vom 11. Oktober 2019 E. 4.3.1). Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung, die separat erteilt wer- den können, fallen dagegen nicht unter die Koordinationspflicht. Das ist dann der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass die Bewilligungen mit den übrigen Entscheiden nicht ab- gestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und der Drittbetroffenen nicht tangiert werden und die Abtrennung aufgrund des kantonalen Rechts zulässig ist (Andreas Baumann, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Sommerhalder/Fo- restier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 6 f. zu § 64 BauG/AG mit Hinweis). 5.2.1 Die KBK hat am 22. Dezember 2020 den Umbau und die Erweiterung des Spital- zentrums B _________ inklusive des Abbruchs der beiden bestehenden Gebäude auf der Parzelle Nr. xx3 bewilligt (KBK Dossier Nr. 2018-xxx Beleg Nr. 33). Gleichzeitig ist mit dieser Bewilligung auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum der D __________ nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) erteilt worden. Für die Bewilligung nach Art. 41c GSchV ist ein separates Verfahren durchgeführt worden (vgl. Belegverzeichnis S. 109), in welchem der Beschwerdeführer eine Einsprache eingereicht (Beleg. Nr. 7) und sich anschlies- send mehrfach geäussert hat (Belege Nr. 23 und 25). Die betroffenen Dienststellen und die Gemeinde haben Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen abzugeben (Belege Nr. 10 sowie Nrn. 11 ff.). Das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt hat am

- 9 -

21. Dezember 2020 einen Entscheid betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 41c GSchG zur Erstellung einer Baute im Gewässerraum des Baches D __________, im Orte genannt "C __________", auf den Parzellen Nrn. xx3 und xx5 auf dem Gebiet der Gemeinde A _________ im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Renovation, Umbau und Erweiterung Spitalzentrum B _________ A __________" gefällt. Diese Be- willigung ist in die Baubewilligung der KBK vom 22. Dezember 2020 für den Umbau und die Erweiterung des Spitalzentrums integriert worden. Die beiden Bewilligungen sind folglich aufeinander abgestimmt und gemeinsam eröffnet worden. Eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes oder der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. 5.2.2 Aus den Akten geht zudem hervor, dass für das umstrittene Projekt drei Bauge- suche eingereicht worden sind, nämlich das bereits erwähnte der Beschwerdegegnerin für den Umbau und die Erweiterung des Spitalzentrums (inkl. Abbruch bestehender Ge- bäude), ein weiteres der Beschwerdegegnerin für den Abbruch des bestehenden Gastanks für Flüssigsauerstoff und eines der I _________ AG für den Neubau einer Quartierzentrale und Bohrungen. Die KBK hat alle drei Gesuche jeweils am 22. Dezem- ber 2020 bewilligt (eröffnet jeweils am 22. Dezember 2020) und in den Baubewilligungen jeweils auf die beiden anderen Baugesuche verwiesen (Belege Nrn. 33 - 35 KBK). Der Beschwerdeführer hat jeweils gegen die Baugesuche eingesprochen und die KBK hat die Einsprachen jeweils in den Baubewilligungen behandelt (Beleg Nr. 33 Ziff. 14 S. 24 ff.; Beleg Nr. 34 S. 7 ff. und Beleg Nr. 35 S. 16 ff.). Die Bewilligungen sind aufeinander abgestimmt und am selben Tag gefällt und eröffnet worden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine privaten Interessen verletzt werden und weshalb dieses Vor- gehen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen sollte. Was die angeblich fehlenden Baugesuchunterlagen angeht, erklärt der Beschwerdeführer in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nicht, welche Dokumente oder Angaben seiner Ansicht nach fehlen. 5.2.3 Nach dem Gesagten liegen keine Verfahrensfehler vor, welche die Interessen des Beschwerdeführers gefährden könnten und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde gebieten würden.

6. Der Beschwerdeführer rügt, die vom Beschwerdegegner vorgelegten Schattendia- gramme seien falsch, was durch Fotos nachgewiesen werden könne. Der Licht- und Sonnenentzug im Winter würde sich schädlich auf seine Gesundheit auswirken und die Leistung der Solaranlage und der Heizungsanlage so stark verschlechtern, dass eine neue Heizquelle erstellt werden müsse.

- 10 - 6.1 Die KBK hat in der Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Spital- zentrums zur Einsprache des Beschwerdeführers ausgeführt (Beleg Nr. 35 KBK, S. 29 ff.), der geplante Spital-Nordtrakt führe nicht zu einer übermässigen Beschattung: Grund- sätzlich müssten Einwirkungen durch zonenkonforme Bauten, die den baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften entsprächen, geduldet werden. Die Schattendia- gramme würden gemäss den nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Da- ten (mittlerer Wintertag bzw. 8. Februar sowie Tag- und Nachtgleiche bzw. 21. März) zeigen, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers überhaupt nicht beschattet werde. Die Schattendiagramme würden zeigen, dass die Liegenschaft am 21. Dezember um 13:00 Uhr unabhängig von künstlichen Bauten, bedingt durch den natürlichen Hori- zont, noch im Schatten liege und erst von13:15 bis 14:45 Uhr Sonnenlicht erhalte. Der geplante Spitalbau eliminiere diese Sonnenscheindauer von ca. 1 Stunde und 30 Minu- ten am 21. Dezember. In den Perioden davor und danach liege jedoch keine substanzi- elle Einbusse gegenüber der heutigen Besonnung vor. Gemäss der Stellungnahme der Dienststelle für Energie sei bei der solarthermischen Anlage im Gebäude des Beschwer- deführers mit keiner Energieleistungseinbusse zu rechnen. Die Rüge sei nach Art. 45 Abs. 1 BauG unzulässig und werde als Rechtsverwahrung gemäss Art. 48 BauG im Ent- scheiddispositiv vorgemerkt. Die zivilrechtlichen Forderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend die Gebäudehöhe hat die KBK erwogen (Ziff. 14.4.5; S. 31 ff.), dass unter Berücksichtigung der begrenzten Fläche in der Zone für öffentliche Bauten und des er- forderlichen Raumbedarfs sowie des raumplanerischen Prinzips der verdichteten Bau- weise eine Ausdehnung des Spitalerweiterungsbaus auch in der Vertikalen unausweich- lich notwendig sei. Indem der Baukörper nicht die technisch maximal mögliche Gebäu- defläche beanspruche, sondern Umgebungsflächen, Nebennutzungen sowie hinrei- chende Gebäudeabstände belasse und dafür mehr in die Höhe reiche, wirke der Bau- körper weniger voluminös und integriere sich besser in die Umgebung. Mit einer Gebäu- dehöhe von 40 m würden die umliegend geltenden maximal zulässigen Bauhöhen um ca. 70 % übertroffen, was an der Grenze des zulässigen liegen möge, jedoch nicht dazu führe, dass private Interessen der Anwohner übermässig beeinträchtigt würden, wie die Schattendiagramme gezeigt hätten. Es liege gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine unzulässige übermässige Einwirkung durch Schattenwurf vor. Art. 28 BauG sei nicht verletzt.

- 11 - 6.2 Nach Art. 28 Abs. 2 BauG dürfen Bauten und Anlagen die Sicherheit und Gesund- heit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Der Schattenwurf einer bewilligungsfähigen Überbauung der Nachbarparzelle ist grundsätz- lich zu dulden. Ermöglicht der Gesetzgeber eine intensivere Nutzung der Bauplätze, was regelmässig mit einer stärkeren Beschattung der Nachbarparzellen verbunden ist, haben die Nachbarn dies hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2012 vom 31. Au- gust 2012 E. 3.4). In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen werden Bauweise, Geschosszahl und Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 des Bau- und Zonenreglements der Stadt- gemeinde A _________ vom 22. Mai 2006 [BZR; letzte Änderung homologiert vom Staatsrat am 23. Juni 2010]). 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die zulässige Dauer des Schat- tenwurfs eines Hochhauses auf eine Nachbarliegenschaft, gestützt auf die bestehenden kantonalen Regelungen und den systematischen Studien über den Entzug von Sonnen- schein, in der Regel höchstens zwei Stunden bei Tag- und Nachtgleiche oder an einem mittleren Wintertag (8. Februar) betragen (BGE 100 Ia 334 E. 9b; 99 Ia 143 E. 4; 99 Ia 126 E. 8b). Das Bundesgericht hat zur zulässigen Dauer des Schattenwurfs weiter aus- geführt, Kantone, die auf diesem Gebiet nicht legiferiert hätten, seien nicht verpflichtet, sich strikt an die diesbezüglichen Vorschriften anderer Kantone zu halten. Insbesondere komme dem Wert von zwei Stunden keine absolute Bedeutung zu. Zu beachten seien vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalls und das öffentliche Interesse an einer Herauf- setzung der zulässigen Dauer des Schattenwurfs. Den kantonalen Behörden stehe bei der Würdigung der lokalen Gegebenheiten ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundes- gerichts 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 100 Ia 334 E. 9). Wenn nur ein Teil des Gebäudes oder der betroffenen Parzelle beschattet wird, muss dies bei der Beurteilung der geltend gemachten Beeinträchtigung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.2 mit Hin- weisen). Entsprechend hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der haushälterischen Bodennutzung eine Beschattung an mittleren Winterta- gen während insgesamt drei Stunden und 16 Minuten als zulässig erachtet (Urteil 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.4 und E. 4.9). Dagegen hat es in einer Win- tersportstation eine Beschattung von 4 Stunden und 40 Minuten bzw. 3 Stunden und 20 Minuten an den Tag- und Nachtgleichen durch ein Hotel, das die generellen Höhenbe- schränkungen überschritt, als übermässig qualifiziert, weil die für eine Ausnahmebewil- ligung geltend gemachten finanziellen Interessen an der Errichtung von (kostengünsti- gen) oberirdischen Garagen die Nachteile für die betroffenen Nachbarn nicht aufwiegen

- 12 - konnten (BGE 99 Ia 126 E. 7 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2016 vom 5. Januar 2017 E. 5.2 und 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.2). In einem engen Tal, in dem die Sonneneinstrahlung ohnehin gering ist, stellt wiederum eine Beschattungsdauer von 10 bis 40 Minuten pro Tag eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Nachbarn dar (Urteil 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5.1). 6.4 Die Schattendiagramme der J _________ AG (Beleg Nr. 25 KBK) zeigen auf, dass das Gebäude, in dem der Beschwerdeführer wohnt, am 8. Februar bzw. 4. November sowie am 21. März bzw. 23. September durch den geplanten Neubau nicht beschattet wird. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Schattendiagramme vom 8. Februar/4. No- vember als falsch und reicht Fotos ein, welche gemäss seiner Aussage den Sonnen- stand am 18. Januar um 12:05 und 15:19 Uhr sowie am 8. Februar um 13.13 Uhr zeigen sollen (Beschwerdebeilagen 10 bis 13, S. 80 ff.). Auf den Fotos ist die mutmassliche Höhe des Spitalneubaus markiert. Nach dieser Darstellung würde der Neubau die Sonne am 18. Januar um 12:05 und 15:19 Uhr vollständig und am 8. Februar um 13:13 Uhr teilweise verdecken. Die Fotos sind nicht geeignet, einen Schattenwurf von mehr als zwei Stunden an einem mittleren Wintertag oder bei Tag- und Nachtgleiche zu belegen (siehe oben E. 6.3). Die Schlussfolgerung des Staatsrats, dass die geplante Gebäude- höhe nach einer prima facie Prüfung die privaten Interessen der Anwohner nicht in einem Übermass zu beeinträchtigen scheine, ist folglich nicht zu beanstanden. Es bestehen nach einer summarischen Prüfung begründete Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit der Rüge des übermässigen Schattenwurfs im vor dem Staatsrat hängigen Verwaltungs- beschwerdeverfahren durchdringen wird. Zudem ist der Auffassung des Staatsrats zu- zustimmen, dass es sich beim geltend gemachten Entzug der Besonnung, sollte sich diese Rüge als zutreffend erweisen, um einen durch allfällige Wiederherstellungsmass- nahmen leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht substantiiert vor, weshalb es sich beim be- haupteten Entzug von Sonnenlicht um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil handeln sollte, welcher das öffentliche Interesse am raschen Baubeginn überwiegen würde: Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Anpassungen des Erweiterungs- baus bzw. Wiederherstellungsmassnahmen nach Baubeginn nicht mehr möglich sein sollten.

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7. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass mit Ausnahme von approximativen Flug- routen zwingend vorzunehmende Vorsorgemassnahmen, welche in der Lärmschutz- Verordnung und im Umweltschutzgesetz festgelegt seien, nicht beachtet und umgesetzt worden seien. 7.1 Die Akten enthalten eine Umweltnotiz zum Auflageprojekt Spitalzentrum B _________ Spital A __________ vom 12. Dezember 2018 der K _________ AG (S. 122 ff. Dossier Staatsrat, Beilagen zu Beleg Nr. 33 KBK), welche die zu erwartenden Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt untersucht (Luftreinhaltung und Klima- schutz, Lärmschutz und Erschütterungen, Gewässerschutz, Bodenschutz, Abfälle und umweltgefährdende Stoffe und Organismen, Natur- und Landschaftsschutz sowie Lang- samverkehr). Zum Lärmschutz wird in der Umweltnotiz dargelegt, dass sich der Projekt- perimeter in der Lärmempfindlichkeitsstufe II befinde. Direkt nördlich des Perimeters ver- laufe eine Bahnlinie und es sei bereits ein gewisser Strassenverkehrslärm vorhanden. Das Spital A __________ habe derzeit kaum Helikopterflüge. Beim Spital F__________ gebe es ca. 1 000 Helikopterflüge pro Jahr (2 000 Starts und Landungen) meist zwischen 10:00 und 19:00 Uhr, wobei an Spitzentagen (Altjahres- und Neujahrswoche, Sportferien im Februar, Osterferien, Sommer- und Herbstferien sowie vereinzelte Wochenenden mit sehr schönem Wetter) 20 - 25 Landungen pro Tag vorkämen. Diese Flüge würden nach Abschluss des Neubaus und der Verlagerung aller Notfälle nach A __________ alle beim Spital A __________ zu erwarten sein. Die Verteilung der Flüge über das Jahr und die Tageszeit werde sich kaum ändern. Da es sich bei 99.9 % der Flüge um Notfallflüge handle, müssten die Planungswerte nicht eingehalten werden. Die Umweltnotiz verweist zudem auf das Gutachten der G__________ AG zur Lärmbelastung aufgrund des Mehr- verkehrs, der Parkplätze und der technischen Anlagen sowie auf das Gutachten der H _________ AG betreffend Eisenbahnlärm. 7.2 Die KBK hat in der Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Spital- zentrums zur Einsprache des Beschwerdeführers erwogen (Beleg Nr. 33 KBK S. 27 f. Ziff. 14.2.3), dass sie nicht zuständig sei für die Beurteilung der zivil- und luftfahrtrechtli- chen Zulässigkeit der Nutzung des Spitaldachs als Helikopterlandefläche, der Anflugrou- ten sowie des damit verbundenen Lärms. Sie habe lediglich die baurechtlichen Elemente und technischen Einrichtungen auf ihre baurechtliche Bewilligungsfähigkeit zu beurtei- len. Das bestehende zonenkonforme Spital verfüge bereits über einen Helikopterlande- platz, die damit verbundene Lärmbeeinträchtigung sei bekannt und aufgrund des öffent- lichen Interesses an einem funktionierenden Rettungs- und Spitalbetreib zu dulden. Die KBK verweist ausserdem auf die Stellungnahme der Dienststelle für Mobilität, Sektion

- 14 - Verkehr vom 8. November 2019, die luftfahrtspezifische Rückmeldung Nr. 2 des Bun- desamts für Zivilluftfahrt BAZL vom 5. Dezember 2019 und die Vormeinung der Dienst- stelle für Umwelt (DUW) vom 21. November 2019 sowie die Stellungnahme der DUW zur Einsprache vom 9. Dezember 2019. Laut der Dienststelle für Mobilität enthalte das Baugesuchdossier alle für eine Beurteilung notwendigen Elemente. Gemäss BAZL könnten Spitallandeplätze ohne Bewilligung des Bundes angelegt und benutzt werden (Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; 748.131.1]). Gemäss der Vormeinung der DUW seien Landeplätze für Kran- kenhäuser nicht nach Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; 814.41) zu beurteilen und würden keine Belastungsgrenzwerte kennen; es liege kein Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 lit. m der Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV; SGS/VS 705.100) vor. Die DUW führe aus, dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 des Bun- desgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sei Ge- nüge getan, wenn die Flugrouten so definiert seien, dass die geringste mögliche Lärm- belastung bevorzugt werde. Die Einhaltung der Route hänge jedoch immer von der Si- tuation bzw. dem Notfall ab. Bei Rettungsflügen gehe die Integrität der transportierten Patienten vor. Die An- und Abflugbereiche seien im Projektplan festgelegt und vom BAZL gebilligt worden (abgesehen vom inzwischen gestrichenen östlichen An- und Abflugbe- reich zu FATO 1); dem Vorsorgeprinzip sei damit Genüge getan. Die KBK habe keine weitergehende Prüfungspflicht und sei insbesondere nicht für die Bewilligung der Flug- routen zuständig. 7.3 Starts und Landungen von Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflü- gen und von Flügen zur Katastrophenhilfe unterliegen hinsichtlich der Lärmbekämpfung keiner Beschränkung (Art. 39d Abs. 1 lit. d VIL). Die Belastungsgrenzwerte in Anhang 5 der LSV gelten nur für zivile Flugplätze (Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich, die übrigen konzessionierten Flugplätze und die Flugfelder). Dem Bericht Luftfahrttechni- sche Auslegung der Spitallandeplätze auf dem Neubau des Spitals F__________ vom

1. Oktober 2019 der L _________ GmbH S. 12 Ziff. 6.1 (Beilagen zu Beleg Nr. 33 KBK) ist zu entnehmen, dass bei der Definition der An- und Abflugbereiche neben der Berück- sichtigung der Geländesituation die Hauptanflugbereiche so gewählt werden, dass die Überflüge (Anzahl und Dauer) über bewohntes Gebiet auf ein Minimum beschränkt wer- den können. Die Umweltnotiz zeigt klar auf, dass die Rettungs- und Notfallflüge nach Inbetriebnahme des Neubaus und der Notfallstation in A __________ offensichtlich und unvermeidbar eine höhere Lärmbelastung für die Anwohner bedeuten. Die KBK verweist mit Recht auf die Definition der Flugrouten nach der geringsten möglichen Lärmbelas-

- 15 - tung als ausreichende Vorsorgemassnahme. Der Beschwerdeführer benennt keine kon- krete Vorsorgemassnahme, die noch ergriffen werden könnte. Er legt auch nicht dar, weshalb der zu erwartende Fluglärm einem raschen Baubeginn entgegenstehen sollte; die erhöhte Lärmbelastung wird erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Inbetrieb- nahme des Spitalneubaus auftreten. 7.4 Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Behauptung, es seien in der LSV fest- gelegte, zwingend vorzunehmende Vorsorgemassnahmen nicht beachtet worden, ohne darzulegen, um welche Massnahmen es sich handeln soll. Was die übrigen Lärmquellen angeht, kann daher auf die technischen Berichte der G__________ AG vom 19. Juni 2020 (Beleg Nr. 29 KBK) und vom 12. Juli 2019 (Beilagen zum Beleg Nr. 33 KBK) zur Lärmbeurteilung verwiesen werden, wonach betreffend Parkplatz und Rückkühlanlage die Planungswerte nach Anhang 6 LSV durch die Errichtung einer 1 m hohen Lärm- schutzwand eingehalten werden und auch betreffend die xxxstrasse und die Spital- mensa die Planungswerte eingehalten werden können. Zudem kann auf die Ausführun- gen zur Einsprache des Beschwerdeführers in der Baubewilligung der KBK für den Neu- bau der Quartierzentrale verwiesen werden (Beleg Nr. 35 S. 16 ff.). Dasselbe gilt für allfällige Vorsorgemassnahmen gemäss USG; der Beschwerdeführer vermag nicht dar- zulegen, welche Vorsorgemassnahmen ergriffen werden müssten; es kann auf die Bau- bewilligungen der KBK verwiesen werden, welche diverse Bedingungen und Auflagen betreffend Umweltschutz enthalten. 7.5 Nach einer summarischen Prüfung kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass keine Verletzung des USG oder der LSV zu befürchten ist, welche die Interessen des Beschwerdeführers derart beeinträchtigen könnte, dass sich angesichts des grossen öf- fentlichen Interesses am raschen Baubeginn die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde rechtfertigen würde.

8. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfah- rens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend. 8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS

- 16 - 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt. 8.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient- schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Spital Wallis – Spitalzentrum B _________, der Stadtgemeinde A _________, dem Staatsrat und der Kantonalen Baukommission schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 25. Mai 2021